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Kontakt aufnehmenCorona und die Maske.
Auch wenn man darauf vertraut, nicht mit Corona sich anzustecken, so sind doch viele Menschen extrem vorsichtig. Vielleicht sind deswegen wir in NRW relativ glimpflich davongekommen. Aber teilweise geht die Vorsicht zu weit.
Mandanten scheuen den Weg zum Arzt, zur Polizei oder zum Anwalt, obgleich sie einen Verkehrsunfall hatten. Oder die Fälle häuslicher Gewalt werden nicht gemeldet, bis es möglicherweise zu spät ist.
Bemerkenswert ist, dass beim persönlichen Gespräch einige Mandanten meinen, die Maske aufbehalten zu müssen, obgleich wir mehr als genügend Abstand wahren. Dabei ist es eine altbekannte Grundregel, dass man beim Anwalt" die Hosen herunterlassen", also die Wahrheit sagen muss. Und das geht nur" mit offenem Visier", also ohne Maske.
Und genau so sehen es die Gerichte. Wie soll das Gericht erkennen, ob der Zeuge lügt, wenn er sich hinter einer Maske versteckt?
Also Gesicht zeigen! Ängstliche dürfen aber die Maske anbehalten.
Kinder sind etwas Besonderes:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2020 entschieden, dass nahe Angehörige befugt sind, Beschwerde gegen Entscheidungen einzulegen, die dem objektiven Interesse eines Kindes widersprechen.
BGH, Beschluss vom 15.07.2020, Az. XII ZB 147/20
Beschwerdebefugnis naher Angehöriger
Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 -FamRZ 2020, 631).