Kosten allgemein

Außergerichtliche Tätigkeiten

a. Nach Gegenstandswerten gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Anwaltsgebühren können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden. Wie hoch diese Gebühren ausfallen, hängt in der Regel vom Gegenstandswert (Streitwert) und vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des konkreten Falles ab.
Beispiel:
So entsteht bspw. für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung eine Geschäfts-gebühr in einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Wenn keine besonderen Umstände vorlie-gen, berechnen wir unserem Mandanten nur eine 1,0 Geschäftsgebühr (bei 3000 € wären dies 189,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer), während üblicherweise Gebühren angesetzt werden in Höhe von 1,3-1,5).

b. Nach Stundensätzen

Neben den gegenstandswertbezogenen Gebühren kann außergerichtlich auch eine Abrechnung nach Aufwand schriftlich zu folgenden Stundensätzen vereinbart werden:
grundsätzlich
Privatpersonen: 180,00 €/Std
Firmen: 200,00 €/Std
   
in Bau- u. Mietsachen: 150,00 €/Std

Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

c. Nach Pauschalen

Es besteht auch die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung über einer Pauschale wie z.B. für die Erstellung eines Testaments (zurzeit 190,00 € netto).

Tätigkeiten bei Gericht

Eine Vereinbarung über ein Honorar für eine Tätigkeit bei Gericht, die die gesetzlichen Gebühren unterschreitet, ist nicht möglich. Hier fallen folgende Sätze an: 1,3-Gebühr für das Verfahren, 1,2-Gebühr für die Terminwahrnehmung und eine 1,0-Gebühr für eine Einigung,abhänigig vom Streitwert,an.

Rechtsschutzversicherung

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